Allg. Einkaufsbedingungen PBS Beschichtungen GmbH & Co.KG
Geltungsbereich
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Auftraggeber (PBS Beschichtungen GmbH & Co.KG) und Auftragnehmer (Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen) im kaufmännischen Geschäftsverkehr.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil. Der Einbeziehung solcher Bedingungen in die Lieferbeziehung
wird, auch bei vorbehaltloser Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen, ausdrücklich widersprochen.
3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.
Allgemeine Bestimmungen
4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
5. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners beantragt wird.
Angebot und Bestellung
6. Angebote und Kostenvoranschläge erstellt der Auftragnehmer kostenlos. Auch für sonstige Vorleistungen, die der Partner im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe erbringt, übernehmen wir keine Kosten
und zahlen keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.
7. Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich.
8. Der Auftragnehmer hat auf Irrtümer und Unklarheiten in der Bestellung schriftlich hinzuweisen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung.
9. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen und werden spätestens verbindlich, wenn der
Auftragnehmer nicht binnen zehn Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
Vertraulichkeit
10. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
11. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet
war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des
anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
12. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben
ist.
Der Partner wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.
Muster und Fertigungsmittel
13. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Lehren etc.) werden uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
14. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Partner.
15. Der Partner verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, dass wir uns innerhalb von 6 Wochen zur weiteren
Verwendung äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
16. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Partner nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden.
Die genannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Sie
sind vom Vertragspartner als unser Eigentum zu kennzeichnen und sorgfältig zu verwahren.
Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung
17. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- oder Auftragsnummer in doppelter Ausführung zu verschicken.
18. Eingehende Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen. Bei Zahlung binnen 14 Tagen sind wir berechtigt, 3% Skonto
zu ziehen. Individuell vereinbarte Zahlungsbedingungen gehen aus der jeweiligen Bestellung hervor.
19. Voraussetzung für den Eintritt von Zahlungsverzug ist der Eingang einer Mahnung.
20. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
21. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
22. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei
Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender
Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.
23. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Partner eine
angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug
um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
Lieferung und Gefahrübergang
24. Die in Bestellungen genannten Liefertermine sind verbindlich. Änderungen werden schriftlich vereinbart. Über etwaige Verzögerungen der Lieferung informiert der Auftragnehmer unverzüglich.
25. Bei Eintritt von Lieferverzug durch Überschreiten der vereinbarten Termine sind wir berechtigt, die Vergütung bzw. den Kaufpreis wertanteilig für jede Woche des Lieferverzugs um 1 %, maximal 5 %
zu kürzen.
26. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
Eigentumsvorbehalt
27. Dem Auftragnehmer steh das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt).
Gewährleistung
28. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Er muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das
eine kontinuierliche Qualitätsbewertung zulässt.
29. Wir erwarten, dass die Ausführung und Qualität der an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausgerichtet sind und wir auf mögliche Verbesserungen sowie
technische Änderungen hingewiesen werden.
30. Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes dürfen allerdings nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung vorgenommen werden.
31. Sind Qualitätssicherungsvereinbarungen und/oder Partnerschaftsverträge geschlossen worden, so geht deren Inhalt den hier getroffenen Regelungen vor.
32. Bei seinen Lieferungen hält der Auftragnehmer die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der EU und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/206),
das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2202/95/EG(RoHS) und der Richtlinie
2002/96/EG(WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG. Weitere zu berücksichtigende Gesetze und Regelungen werden gegebenenfalls in der Bestellung
definiert.
33. Der Auftragnehmer informiert über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit,
Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich und stimmt im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Auftraggeber ab.
Mängelrüge und Erfüllungsansprüche
34. Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, beschränkt sich die Pflicht des Auftraggebers auf die Prüfung der Ware auf Menge und Identität, äußerlich erkennbare Transport- oder
Verpackungsschäden sowie stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale.
35. Offene Mängel werden dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Arbeitstagen angezeigt, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs.
36. Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen
oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von
Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.
Schutzrechte Dritter
37. Rechte Dritter an vom Auftragnehmer zu liefernden Gegenständen sind dem Auftraggeber unaufgefordert offenzulegen.
38. Soweit der Auftragnehmer gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der der Auftragnehmer uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle
notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners
39. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
40. Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten und uns die Deckungssumme zu bestätigen. Stehen uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
41. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gilt die gesetzliche Regelung.
Unsere Haftung
42. Etwaige Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leidenden Angestellten und bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Höhere Gewalt
43. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die
Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
44. Ausschließlicher Gerichtsstand für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist Siegen oder der Sitz des die Bestellung auslösenden deutschen Unternehmens.
45. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss des CISG.
46. Soweit die vorliegenden Bestimmungen keine Regelung vorsehen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
47. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand 08/2010
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